2/3.2 Die Erledigungsgebühr

Autor: Senger-Sparenberg

Wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts oder umgekehrt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts durch Mitwirkung des Rechtsanwalts erledigt, dann erhält dieser Rechtsanwalt für seine Mitwirkung45)

eine Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV RVG), und zwar auch dann, wenn die Behörde einen Widerspruchsbescheid aufhebt und sich verpflichtet, den Mandanten neu zu bescheiden.46)

45)

BGH, Urt. v. 18.09.2008 - IX ZR 174/07, NJW 2009, 368 = MDR 2008, 1366.

46)

BGH, Urt. v. 28.09.2005 - IV ZR 288/03, AGS 2006, 77.