2/5.2 Gerichtlich bestellter Vertreter

Autor: Kaiser

Der nach

§ 57 ZPO,

§ 58 ZPO,

§ 494 Abs. 2 ZPO,

§ 779 Abs. 2 ZPO,

§ 147 Abs. 2 Satz 2 AktG,

§ 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO

vom Gericht bestellte Vertreter hat gegen den Vertretenen einen Vergütungsanspruch aus dem durch die Bestellung begründeten Dienstvertrag, der nach § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO als gemeinsamer Vertreter Bestellte aus § 40 RVG.

Für die Kosten des nach § 58 ZPO Bestellten haftet auch das betroffene Grundstück bzw. Schiff.

Für die Kosten des nach § 494 Abs. 2 ZPO Bestellten haftet auch der Antragsteller.

Die Kosten des nach § 779 Abs. 2 ZPO Bestellten sind Nachlassverbindlichkeit, als angemessene Vergütung wird hier eine Gebühr in entsprechender Anwendung der Nr. 3309 VV RVG angesehen.

Anspruchsgegner des nach § 147 Abs. 2 Satz 2 AktG Bestellten ist die Gesellschaft.

Für den Antragsteller gehört die Vertreterbestellung zur Instanz (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG).