Autor: Kaiser |
Der nach
§
vom Gericht bestellte Vertreter hat gegen den Vertretenen einen Vergütungsanspruch aus dem durch die Bestellung begründeten Dienstvertrag, der nach § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO als gemeinsamer Vertreter Bestellte aus § 40 RVG.
Für die Kosten des nach § 58 ZPO Bestellten haftet auch das betroffene Grundstück bzw. Schiff.
Für die Kosten des nach § 494 Abs. 2 ZPO Bestellten haftet auch der Antragsteller.
Die Kosten des nach § 779 Abs. 2 ZPO Bestellten sind Nachlassverbindlichkeit, als angemessene Vergütung wird hier eine Gebühr in entsprechender Anwendung der Nr. 3309 VV RVG angesehen.
Anspruchsgegner des nach §
Für den Antragsteller gehört die Vertreterbestellung zur Instanz (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG).
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