Autor: Kaiser |
Für Einzeltätigkeiten erhält der nicht zum Verfahrensbevollmächtigten, Verteidiger oder sonstigem Vertreter bestellte Rechtsanwalt
in Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren die Gebühren der Nr. 3400 VV RVG (Verfahrensgebühr für Verkehrsanwalt), der Nr. 3401 und 3402 VV RVG (Verfahrens- und Terminsgebühr des Verhandlungsvertreters) oder der Nr. 3403 VV RVG (sonstige Einzeltätigkeiten), Verfahrensgebühr ggf. ermäßigt nach Nr. 3405 VV RVG bei vorzeitiger Beendigung; |
für Schreiben einfacher Art, die weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Ausführungen enthalten, die Verfahrensgebühr nach Nr. 3404 VV RVG; |
in Sozialgerichtsverfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG die Verfahrensgebühr nach Nr. 3406 VV RVG, ggf. vermindert nach Vorbemerkung 3.4 Abs. 2 VV RVG; |
in Strafsachen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4300-4304 VV RVG, anzurechnen bei späterer Bestellung zum Verteidiger oder Vertreter; |
in Bußgeldverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5200 VV RVG, ebenfalls anzurechnen bei späterer Bestellung zum Verteidiger oder Vertreter; |
in Wehrdisziplinarverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6404 VV RVG, ebenfalls anzurechnen. |
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