3/12.3 Einigungsgebühr

Autor: Senger-Sparenberg

Verständigen sich Gläubiger und Schuldner auf eine Ratenzahlungsvereinbarung, nachdem der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat, entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG. Maßgeblicher Gegenstandswert für die Berechnung der Einigungsgebühr ist die volle Hauptforderung ohne Kosten und Zinsen.