3/12.5 Kostenerstattung

Autor: Senger-Sparenberg

Im Mahnverfahren ist eine Kostenerstattung bzw. -festsetzung grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Lediglich dann, wenn der Mahnantrag zurückgenommen wird, kann in entsprechender Anwendung des § 269 ZPO ein Kostenbeschluss ergehen, aufgrund dessen dann eine Kostenfestsetzung möglich ist.

Endet das Verfahren durch Erlass eines Vollstreckungsbescheids, werden dort alle bislang angefallenen Gebühren aufgenommen. In diesem Fall ist quasi das Festsetzungsverfahren in das Mahnverfahren integriert.

Kommt es nach Widerspruch oder Einspruch zum streitigen Verfahren, gehören die Kosten des Mahnverfahrens zu den Kosten des streitigen Verfahrens. Sie sind nach der dortigen Kostenentscheidung bzw. vergleichsweisen Kostenregelung zu erstatten und festzusetzen.

Hinweis

Da der Antragsgegner keine Kostenerstattung erhalten kann, wenn nach seinem Widerspruch der Antragsteller das Verfahren nicht weiterbetreibt, hat er die Möglichkeit, nach § 696 Abs. 1 ZPO selbst den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen. Auf diese Weise erzwingt er eine Entscheidung in der Hauptsache oder die Rücknahme der Klage. In beiden Fällen kann er dann eine Kostenentscheidung erreichen, aufgrund derer dann eine Kostenfestsetzung möglich ist.