3/20.2 Bestimmung des Streitwerts nach dem RVG

Autor: Senger-Sparenberg

Da der Gebührenwert anwaltlicher Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richtet (§  23 Abs.  1 Satz 1 RVG), dies jedoch nicht überall möglich ist, trifft in derartigen Fällen das RVG eigenständige Regelungen.

a)

Wo im Gerichtskostengesetz Festgebühren bestimmt sind, so z.B. für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, für das Vermögensoffenbarungsverfahren sowie gem. Nr. 1510-1520 KV GKG für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, wird in §  23 Abs.  1 Satz 2 RVG in der Weise auf die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes verwiesen, indem diese entsprechend anzuwenden sind. Die Verfahrensgebühr für die Erwirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bemisst sich somit nach dem Gesamtbetrag der beizutreibenden Forderung, d.h. nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten, im Falle der Vorratspfändung (§  850d Abs.  3 ZPO) unter Hinzurechnung des Werts des einjährigen Bezugs (§  25 Abs.  1 Nr. 1 RVG) der beizutreibenden Forderung. Im Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ist auch hier der Betrag aus dem Vollstreckungstitel einschließlich der Nebenforderungen anzusetzen, höchstens jedoch 2.000 € (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG).

b)