Autor: Senger-Sparenberg |
Da der Gebührenwert anwaltlicher Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richtet (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG), dies jedoch nicht überall möglich ist, trifft in derartigen Fällen das RVG eigenständige Regelungen.
a) | Wo im Gerichtskostengesetz Festgebühren bestimmt sind, so z.B. für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, für das Vermögensoffenbarungsverfahren sowie gem. Nr. 1510-1520 KV GKG für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, wird in § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG in der Weise auf die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes verwiesen, indem diese entsprechend anzuwenden sind. Die Verfahrensgebühr für die Erwirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bemisst sich somit nach dem Gesamtbetrag der beizutreibenden Forderung, d.h. nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten, im Falle der Vorratspfändung (§ 850d Abs. 3 ZPO) unter Hinzurechnung des Werts des einjährigen Bezugs (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG) der beizutreibenden Forderung. Im Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ist auch hier der Betrag aus dem Vollstreckungstitel einschließlich der Nebenforderungen anzusetzen, höchstens jedoch 2.000 € (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG). |
b) |
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