Autor: Senger-Sparenberg |
Siehe auch das Verfahrenswert-ABC in Familiensachen (siehe Teil 4/8), das Streitwert-ABC in Arbeitssachen (siehe Teil 5/5.2), ferner den
Abänderungsklage bzw. Abänderungsantrag
Abänderung, dynamisierter Unterhaltstitel: Maßgebend ist der monatliche Betrag der verlangten Herauf- oder Herabsetzung. Es ist auf die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem beantragten Tabellenbetrag abzustellen.
Abänderung, künftige Unterhaltsleistungen: Es gilt nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG das Zwölffache des bei Einreichung des Abänderungsantrags geltenden Differenzbetrags, sofern nicht die Abänderung für einen geringeren Zeitraum beantragt wird.
Bei Verfahrensbeginn fällige Differenzbeträge sind dem Wert hinzuzurechnen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz GKG, § 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG).1)
Wechselseitig gestellte Abänderungsanträge, also Klageantrag und Widerklageantrag auf Herauf- bzw Herabsetzung, sind mit ihren Werten zusammenzurechnen (§ 45 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).2)
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