3/20.4 Anderweitige Bestimmung des Streitwerts nach der ZPO und dem RVG

Autor: Engels

Soweit entsprechend den vorstehenden Ausführungen das GKG keine Wertbestimmungen trifft, sind die für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften der ZPO über den Streitwert (§§  2 - 9 ZPO) heranzuziehen (§  48 Abs.  1 GKG). In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen.

In Ehesachen und Lebenspartnerschaftssachen ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute/Lebenspartner einzusetzen (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Der Verfahrenswert darf hier aber nicht unter 3.000 € und nicht über 1 Mio. € angenommen werden (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).

In Kindschaftssachen beträgt der Wert 3.000 €. Sind sie Scheidungsfolgesachen (elterliche Sorge, Kindesumgang, Herausgabe des Kindes), so erhöht sich der Verfahrenswert der Ehesache (§ 43 FamGKG) für jede Kindschaftssache um 20 %, höchstens um jeweils 3.000 € (§ 44 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz FamGKG). Eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft (§ 44 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz FamGKG).

Zur Bestimmung des Verfahrenswerts in Familiensachen (§ 111 ) siehe ausführlich Teil 4/1. Zum Verfahrenswert-ABC siehe Teil 4/10.