Autor: Senger-Sparenberg |
Die Terminsgebühr gilt als Tätigkeitsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG die dort näher bezeichnete anwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines Prozess-/Verfahrensauftrags ab. Sie tritt in Erscheinung als
Gebühr in einem gerichtlichen Verfahren (gerichtliche Terminsgebühr, vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 erste Alternative VV RVG); siehe hierzu Teil 3/8.2-3/8.6; | ||||
Gebühr außerhalb eines gerichtlichen Termins (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 zweite Alternative, Satz 3 VV RVG), und zwar
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Die Terminsgebühr kann im Zusammenhang mit einem und demselben Verfahren in der einen oder anderen Form entstehen, jedoch in jeder Instanz nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG). Der zuerst verwirklichte Terminsgebührentatbestand löst die Gebühr aus; wenn danach die Terminsgebühr in anderer Form (z.B. Besprechung nach Terminswahrnehmung) verwirklicht wird, wird dies gebührenrechtlich nicht mehr relevant.
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