3/8.1 Grundtypen der Terminsgebühr

Autor: Senger-Sparenberg

Erscheinungsformen

Die Terminsgebühr gilt als Tätigkeitsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG die dort näher bezeichnete anwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines Prozess-/Verfahrensauftrags ab. Sie tritt in Erscheinung als

Gebühr in einem gerichtlichen Verfahren (gerichtliche Terminsgebühr, vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 erste Alternative VV RVG); siehe hierzu Teil 3/8.2-3/8.6;

Gebühr außerhalb eines gerichtlichen Termins (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 zweite Alternative, Satz 3 VV RVG), und zwar

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für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen bestimmten Termins (Sachverständigen-Terminsgebühr, Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 VV RVG); siehe hierzu Teil 3/8.7;

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für Besprechungen außerhalb eines gerichtlichen Termins, die dem Zweck dienen, ein anhängiges Gerichtsverfahren zu beenden oder, wo noch nicht anhängig, es zu vermeiden (Besprechungsterminsgebühr, Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG); siehe hierzu Teil 3/8.8 und Teil 3/8.9.

Die Terminsgebühr kann im Zusammenhang mit einem und demselben Verfahren in der einen oder anderen Form entstehen, jedoch in jeder Instanz nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG). Der zuerst verwirklichte Terminsgebührentatbestand löst die Gebühr aus; wenn danach die Terminsgebühr in anderer Form (z.B. Besprechung nach Terminswahrnehmung) verwirklicht wird, wird dies gebührenrechtlich nicht mehr relevant.

Festgebühr