3/8.7 Sachverständigen-Terminsgebühr

Autor: Senger-Sparenberg

Vertritt der Rechtsanwalt in einem von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin, etwa im selbständigen Beweisverfahren oder im Rechtsstreit, so erwächst ihm mit seinem Erscheinen an dem zu untersuchenden Objekt (Baustelle, medizinische Untersuchung der Partei auf gesundheitliche Beeinträchtigungen) für diese besondere Form der Tätigkeit in einem Beweisaufnahmeverfahren die Terminsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 VV RVG), sofern er diese nicht in derselben Angelegenheit bereits anderweitig durch Terminswahrnehmung, Besprechungen etc. verdient hatte. Findet der vom Sachverständigen festgesetzte Termin, etwa wegen dessen Erkrankung oder aus anderen Gründen, nicht statt, so hat der zu diesem Termin vergeblich angereiste Rechtsanwalt die Terminsgebühr nicht verdient.