3/8.10 Beweisaufnahme-Zusatzgebühr

Autor: Senger-Sparenberg

In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses des RVG richten und mindestens drei Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden, entsteht für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen und den damit verbundenen Mehraufwand dem Prozess-/Verfahrensbevollmächtigten eine Zusatzgebühr mit einem Satz von 0,3 nach Nr. 1010 VV RVG.

Was eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme ist, wird die Rechtsprechung zu konkretisieren haben. Der Anwendungsbereich der Beweisaufnahme-Zusatzgebühr dürfte sich auf Streitigkeiten in Bau- und Medizinsachen beschränken.

Das OLG München hat jedoch nunmehr darauf hingewiesen, dass der nicht klar gefasste Wortlaut der Nr. 1010 VV RVG nur durch den Gesetzgeber mittels einer entsprechenden Klarstellung präzisiert werden kann.214)

214)

OLG München, Beschl. v. 26.06.2020 - , AnwBl 2020, .