3/8.2 Die gerichtliche Terminsgebühr

Autor: Senger-Sparenberg

Entstehung der Terminsgebühr

Für alle gerichtlichen Terminsgebühren gilt, dass sie für den Rechtsanwalt anfallen mit dem Aufruf der Sache im gerichtlichen Termin und seiner Bereitschaft, als Prozess-/Verfahrensbevollmächtigter der Partei als deren Vertreter oder Beistand tätig zu sein (vertretungsbereite Anwesenheit).2)

Allerdings hat das OVG Münster entschieden, dass eine förmliche Ladung und ein ausdrücklicher Aufruf für das Entstehen der Terminsgebühr nicht zwingend erforderlich sind, wenn die Beteiligten anwesend sind, der Sache nach mit dem Termin begonnen worden ist und damit in der Sachbehandlung ein konkludenter Aufruf im Sitzungsraum anzunehmen ist.3)

Bezugsgröße der Bemessung der fiktiven Terminsgebühr ist die streitbefangene Verfahrensgebühr (vgl. Anm. Satz 2 zu Nr. 3106 VV RVG).4)

Gebührenauslösende Gerichtstermine sind Termine jeder Art wie Verhandlungs-, Erörterungs-, Beweisaufnahme-, Anhörungs-, Mediations- und Protokollierungstermine. Ausgenommen sind lediglich Termine, die ausschließlich zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt sind (Verkündungstermine, Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 2 VV RVG).