Autor: Senger-Sparenberg |
In Abweichung von dem Erfordernis, dass die Terminsgebühr die präsente Vertretung der Partei im Rahmen eines vom Gericht anberaumten Verhandlungstermins voraussetzt (siehe dazu Teil 3/8.2), kann die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 VV RVG auch entstehen, wo das Gericht im Zivilprozess oder in anderen Verfahrensarten (FamFG, VwGO, FGO) den Grundsatz der obligatorischen mündlichen Verhandlung verlässt, weil
im Einverständnis mit den Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden wird (§ 128 Abs. 2 ZPO), Nr. 3104 Anm. Abs. |
im Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung48) oder |
im schriftlichen Vorverfahren nach § 276 ZPO der Beklagte den Klaganspruch anerkennt und das Gericht ohne mündliche Verhandlung, welcher es in diesem Fall nicht mehr bedarf (§ 307 Satz 2 ZPO) entscheidet,49) Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, |
im vereinfachten Verfahren bei Streitwerten nicht über 600 € das Gericht gem. § 495a ZPO das schriftliche Verfahren anordnet und sodann entscheidet, Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, |
im familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren das Gericht die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtert (§ 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG),50) |
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