3/8.4 Terminsgebühr bei Säumnis (ermäßigte Terminsgebühr 1)

Autor: Senger-Sparenberg

Nimmt der Rechtsanwalt einen Verhandlungstermin wahr, in welchem die Gegenpartei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist - die Partei ist im Anwaltsprozess ohne Anwalt erschienen und gilt daher als nicht anwesend82)

-, und beschränkt sich seine Tätigkeit auf den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einen Antrag zur Prozess- oder Sachleitung, so entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG zum ermäßigten Satz von 0,5. Gleiches gilt, wenn das Gericht von Amts wegen Entscheidungen zur Prozess- oder Sachleitung trifft. Darunter sind zu verstehen:

Aussetzung des Verfahrens (§§ 246 ff. ZPO),

Vertagung (§ 227 ZPO),

Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO).

Hierunter fallen nicht:

Einverständnis mit der Klagrücknahme,

die (teilweise) Klagrücknahme selbst.83)

Letztgenannte Erklärungen lassen trotz Säumnis des Gegners die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entstehen, da sie nicht nur Anträge zur Prozess- oder Sachleitung sind.

Abrechnungsbeispiel