Autor: Senger-Sparenberg |
Nimmt der Rechtsanwalt einen Verhandlungstermin wahr, in welchem die Gegenpartei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist - die Partei ist im Anwaltsprozess ohne Anwalt erschienen und gilt daher als nicht anwesend82) -, und beschränkt sich seine Tätigkeit auf den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einen Antrag zur Prozess- oder Sachleitung, so entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG zum ermäßigten Satz von 0,5. Gleiches gilt, wenn das Gericht von Amts wegen Entscheidungen zur Prozess- oder Sachleitung trifft. Darunter sind zu verstehen:
Hierunter fallen nicht:
Einverständnis mit der Klagrücknahme, |
die (teilweise) Klagrücknahme selbst.83) |
Letztgenannte Erklärungen lassen trotz Säumnis des Gegners die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entstehen, da sie nicht nur Anträge zur Prozess- oder Sachleitung sind.
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