3/8.6 Die Terminsgebühr für werterweiterte Tätigkeit (Differenzterminsgebühr)

Autor: Senger-Sparenberg

3/8.6.1 Entstehen der Differenzterminsgebühr

In dem Bestreben, anwaltliche Tätigkeit zu honorieren, wo sie dazu dient, künftige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, hat das RVG die Entstehung der Terminsgebühr auch dort vorgesehen, wo es mangels Rechtshängigkeit einen Rechtsstreit noch nicht gibt,107)

wohl aber künftige Rechtsstreitigkeiten sich abzeichnen bzw. sich ein Regelungsbedürfnis zeigt. Der auch insoweit mit einem Prozess- oder Verfahrensauftrag ausgestattete Rechtsanwalt,108) der in der mündlichen Verhandlung über den Streitgegenstand hinaus vor Gericht mit der Gegenseite verhandelt, um - sei es mit oder ohne den Erfolg eines Vergleichsabschlusses - bislang noch nicht rechtshängige Ansprüche seines Mandanten zu regeln oder dahin zu wirken, dass dieser weiteren, noch nicht rechtshängigen Ansprüchen nicht ausgesetzt wird, verdient auch nach dem Wert dieser nicht rechtshängigen Ansprüche die volle Terminsgebühr zum Satz von 1,2. Der Gesamtwert der - einheitlichen - Terminsgebühr errechnet sich aus der Summe der Werte der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche, es entstehen nicht zwei Terminsgebühren nach Teilwerten. Dies gilt auch für den in PKH beigeordneten Prozessbevollmächtigten, wenn sich die PKH-Bewilligung auf den Vergleich erstreckt.