4/3 Die Prüfungsgebühr

Autorin: Krause

Rein für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Beschwerde steht dem Rechtsanwalt eine 0,5-1,0-Gebühr zu (Nr. 2100 VV RVG).

Fallen im Beschwerdeverfahren weitere Gebühren an, z.B. weil nach der Prüfung die Beschwerde eingelegt und das Beschwerdeverfahren durchgeführt wird, so wird die zunächst angefallene Prüfungsgebühr angerechnet.

Erfolgt die Prüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Begutachtung, so beträgt die Gebühr 1,3 (Nr. 2101 VV RVG).

Praxistipp

Wer als Rechtsanwalt nur beauftragt wird, erst einmal festzustellen, ob die Einlegung einer Beschwerde und die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens überhaupt sinnvoll ist, sollte deshalb diesen Auftrag dergestalt annehmen, dass er die Dinge gutachterlich prüft. Faktisch ist es ohnehin angemessen, einen solchen Prüfungsauftrag in dieser Form zu bearbeiten.