4/9 Das Korrespondenzmandat

Autorin: Krause

Anwendungsbereich

Ist ein Verfahren an einem anderen Ort als dem Sitz der Kanzlei des beauftragten Rechtsanwalts1)

zu führen und wird deshalb ein weiterer Rechtsanwalt vor Ort eingeschaltet, so sind zwei Rechtsanwälte für denselben Mandanten eingeschaltet und zu bezahlen.

Die Vergütung erfolgt de jure, indem

der Hauptbevollmächtigte die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abrechnet sowie die Auslagen und die Umsatzsteuer und

der vor Ort eingeschaltete zusätzliche Rechtsanwalt eine 0,65-Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG, die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV RVG sowie die Auslagen und die Umsatzsteuer.

Vergütungsansprache

Da diese Vergütung den vor Ort tätigen Rechtsanwalt begünstigt, während jedenfalls in der Regel der größere Teil der Arbeit beim Hauptbevollmächtigten liegt, sind Absprachen zwischen den Kanzleien üblich, anhand derer das Honoraraufkommen anders verteilt wird. Es ist aber darauf zu achten, die Absprachen vor der Einschaltung des vor Ort tätigen Rechtsanwalts zu treffen. Sonst wird es schwierig, sie im Nachhinein durchzusetzen.

Kostenerstattung