4/5.3 Beschwerde und Rechtsbeschwerde

Autorin: Krause

Rechtsmittelverfahren sind eigene Verfahren (§ 17 Nr. 9 RVG).

Die Verfahrensgebühr beträgt 1,6 (Nr. 3200 VV RVG), bei vorzeitiger Beendigung 1,1 (Nr. 3201 VV RVG).

Die Terminsgebühr beträgt 1,2 (Nr. 3202 VV RVG), im Säumnisfall u.U. 0,5 (Nr. 3203 VV RVG).

Die Einigungsgebühr beläuft sich auf 1,3 (Nr. 1004 VV RVG).

Wird (fristwahrend) Beschwerde eingelegt, beantragt der Gegner deren Zurückweisung und wird in der Folge die Beschwerde zurückgenommen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen und ihn zu begründen, so kann der Gegner nur eine 1,1-Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG abrechnen.9)

Diese Gebühr ist vom Beschwerdeführer zu erstatten, wenn (1) der Beschwerdegegner seinen Rechtsanwalt vor der Beschwerderücknahme durch den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren beauftragt hat, (2) der Rechtsanwalt vor der Rücknahme die gebührenauslösende Tätigkeit entfaltete und (3) für einen verständigen und wirtschaftlich denkenden Beteiligten die kostenauslösende Tätigkeit sachdienlich war.10)