4/6 Die Terminsgebühr

Autorin: Krause

Grundsatz

Für die Terminswahrnehmung erhält der Rechtsanwalt eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG bzw. Nr. 3202 VV RVG).

Säumnis

Bei Wahrnehmung eines Termins, in dem ein Beteiligter nicht erscheint oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf eine Säumnisentscheidung oder zur Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird, fällt nur eine 0,5-Terminsgebühr an (Nr. 3105 VV RVG).

Diese 0,5-Terminsgebühr kann auch dann abgerechnet werden, wenn die mündliche Verhandlung obligatorisch ist, wegen Säumnis aber im schriftlichen Verfahren entschieden wird.1)

Entstehen der Terminsgebühr

Die Terminsgebühr "entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber" (Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG). Einer förmlichen Ladung und eines ausdrücklichen Aufrufs der Sache bedarf es nicht; es genügt für das Entstehen der Terminsgebühr, dass in einem Termin in anderer Sache dazu übergeht, in dieser Sache auch zu verhandeln.2)

Steckengebliebener Stufenantrag