6/11.3.2 Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens (Nr. 2101 VV RVG)

Autor: Kotz

Je nach Umfang und/oder Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage kann die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens gebieten. Zum Inhalt eines Gutachtens wird auf die Erläuterungen in Teil 6/11.2.2.1 verwiesen.

Beispiel 4

Rechtsanwalt G ist von einer Bank beauftragt, die amtsgerichtliche Verurteilung des Sachgebietsleiters "Auslandskontakte" im Zusammenhang mit dem Transfer nach und der Anlage von Kundengeldern in Luxemburg darauf zu beurteilen, ob dem Berufungs- oder dem Revisionsverfahren der Vorzug gegeben werden sollte.

Für die Erstattung eines Gutachtens über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels erhält der Rechtsanwalt nach Nr. 2103 VV RVG eine Gebühr von 50-550 €, die angesichts des Umstands, dass im Zusammenhang mit der Überprüfung der Erfolgsaussicht einer Revision (Höchstgebühr nach Nr. 4300 VV RVG : 670 €) insgesamt zu knapp bemessen wurde. Sofern hier die Mittelgebühr angemessen ist, könnte G wie folgt abrechnen:

1.

Gutachtensgebühr, Nr. 2101 VV RVG

300,00 €

2.

Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

 

Zwischensumme

320,00 €

3.

19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG

60,80 €

 

Gesamt

380,80 €

Anrechnung