Autor: Kotz |
Erhält der bislang lediglich mit der Revisionsbegründung beauftragte Rechtsanwalt danach auch noch den Auftrag, zur Revision eines anderen Verfahrensbeteiligten Stellung zu nehmen, fällt zusätzlich zur entstandenen Gebühr aus Nr. 4300 Nr. 1 VV RVG die Gebühr aus Nr. 4300 Nr. 2 VV RVG an. Da nach Vorbem. 4.3 Abs. 3 Satz 2 VV RVG jedoch § 15 RVG zu beachten ist, dessen Abs. 6 die Gebühren für Einzeltätigkeiten auf die Gebühren des (Voll-)Verteidigers/Vollvertreters begrenzt, kann der mit Einzeltätigkeiten beauftragte Rechtsanwalt hier insgesamt nicht mehr erhalten als die Gebühr nach Nr. 4130 VV RVG zuzüglich der dem (Voll-)Verteidiger/Vollvertreter zustehenden Grundgebühr.
Eine Gebühr aus Nr. 4302 Nr. 3 VV RVG entsteht, wenn der ausschließlich mit der Revisionsbegründung beauftragte Rechtsanwalt eine ihm zugestellte Gegenerklärung eines anderen Verfahrensbeteiligten entgegennimmt.5)
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