6/11.5.6 Überprüfung der Unterbringung (Nr. 4300 Nr. 3 zweite Alternative VV RVG)

Autor: Kotz

Auch für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überprüfung der Unterbringung gem. § 67e StGB enthält Teil 4 VV RVG an zwei Stellen Vergütungsregelungen (Nr. 4200 Nr. 1, 4300 Nr. 3 VV RVG). Ist der Rechtsanwalt nicht mit der Vertretung im gesamten Verfahren (dann Vergütung nach Nr. 4200 Nr. 2 VV RVG), sondern lediglich mit der Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift beauftragt, hat er Anspruch auf die Gebühr aus Nr. 4300 Nr. 3 VV RVG; andere Einzeltätigkeiten, die der Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang ausübt, werden nach Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG vergütet.

Beispiel 3

Rechtsanwalt R sollte zunächst nur schriftsätzlich zur Frage der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung Stellung nehmen, was er auch tut. Aufgrund der von ihm abgegebenen Stellungnahme beraumt die Strafvollstreckungskammer nunmehr Termin zur Anhörung des Verurteilten an. Dieser wünscht, dass er auch darin von R begleitet wird.