Autor: Kotz |
Auch für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überprüfung der Unterbringung gem. §
Beispiel 3Rechtsanwalt R sollte zunächst nur schriftsätzlich zur Frage der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung Stellung nehmen, was er auch tut. Aufgrund der von ihm abgegebenen Stellungnahme beraumt die Strafvollstreckungskammer nunmehr Termin zur Anhörung des Verurteilten an. Dieser wünscht, dass er auch darin von R begleitet wird. |
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