Autor: Stollenwerk |
Das
Die Gebührenvorschriften in Teil 4 VV RVG in Strafsachen gelten nicht nur für Verteidiger, sondern gem. Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG auch für den Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen sowie für den Verfahrensbevollmächtigten im Strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren.
Soweit das Gesetz vom "Verteidiger" spricht, meint es den ("Voll"-)Verteidiger, dem die Verteidigung für das Verfahren insgesamt oder zumindest für einen Verfahrensabschnitt übertragen wurde. Der Rechtsanwalt, dem nur isoliert eine oder mehrere Einzelaufgaben übertragen sind, erhält als ("Teil"-)Verteidiger seine Einzeltätigkeiten nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG vergütet.
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