6/1.2 Persönlicher Geltungsbereich

Autor: Stollenwerk

6/1.2.1 Allgemeines

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt nur für Rechtsanwälte. Zum Verteidiger können in bestimmten Steuerstrafverfahren allerdings auch z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gewählt werden (§ 293 Abs. 1 AO). Für sie gilt nicht das RVG, sondern das Gebührenrecht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

6/1.2.2 Strafsachen

Die Gebührenvorschriften in Teil 4 VV RVG in Strafsachen gelten nicht nur für Verteidiger, sondern gem. Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG auch für den Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen sowie für den Verfahrensbevollmächtigten im Strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren.

Verteidiger

Soweit das Gesetz vom "Verteidiger" spricht, meint es den ("Voll"-)Verteidiger, dem die Verteidigung für das Verfahren insgesamt oder zumindest für einen Verfahrensabschnitt übertragen wurde. Der Rechtsanwalt, dem nur isoliert eine oder mehrere Einzelaufgaben übertragen sind, erhält als ("Teil"-)Verteidiger seine Einzeltätigkeiten nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG vergütet.

Opferanwalt