6/1.3 Vergütungsrechtlicher Begriff der Angelegenheit

Autor: Stollenwerk

6/1.3.1 Fehlen einer Legaldefinition

Weder allgemein noch speziell für Strafsachen definiert das RVG den Begriff der "Angelegenheit", wiewohl mit ihm der 3. Abschnitt (§§ 16 - 21 RVG) überschrieben ist und er, insbesondere auch in § 15 RVG, Verwendung findet.

Aus § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG folgt jedoch nur für das gerichtliche Verfahren, dass jede Instanz vergütungsrechtlich eine selbständige Angelegenheit darstellt.

Auftrag maßgebend

Im Übrigen ist für die Frage, wann von einer einzigen Angelegenheit auszugehen ist und wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, der Inhalt des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags maßgebend. In der Regel betreffen die weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem "einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Mühewaltung" gesprochen werden kann.

Kriterien

Abstrahiert lassen sich die Kriterien für eine vergütungsrechtliche Angelegenheit wie folgt bestimmen:

einheitlicher Auftrag,

einheitlicher Tätigkeitsrahmen,

innerer Zusammenhang zwischen den Anwaltstätigkeiten.

6/1.3.2 Dieselbe Angelegenheit (§§ 15, 16 RVG) und zum Rechtszug gehörige Tätigkeiten (§ 19 RVG)