6/13.4 Entstehung der Gebühr

Autor: Stollenwerk

Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht bereits mit jeder Tätigkeit des Verteidigers, die der Abwehr einer Bestrafung seines Mandanten dient, da dadurch auch die Einziehung etc. abgewendet würde; eine besondere Tätigkeit hinsichtlich der Einziehungsfrage muss er nicht ausüben.

Dabei wird die Gebühr bereits durch die beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst, wenn eine Einziehung in Betracht kommt.13) Nr. 4142 VV setzt keine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, insbesondere muss die Einziehung noch nicht in einem Verfahren beantragt worden sein. Auch Besprechungen und Beratungen des Mandanten lösen die Gebühr aus, sofern die Tätigkeit nach Aktenlage geboten war. Allein der Umstand, dass im Fall der Verurteilung eine derartige Maßnahme ggf. in Betracht kommen könnte, reicht für die Entstehung der Gebühr aber nicht aus. Ausreichend ist aber, wenn im Zeitpunkt der Beratung eine Einziehung "nach Aktenlage geboten" war, "ernsthaft in Betracht kam" bzw. "nahelag". Davon ist auszugehen, wenn aufgrund der Aktenlage mit einem Einziehungsantrag in der Hauptverhandlung zu rechnen ist. Die Gebühr fällt jedenfalls dann an, wenn in der Anklage die Einziehung beantragt wurde. In diesem Fall wird die Gebühr auch für eine außergerichtliche nur beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts verdient.