Autor: Stollenwerk |
Die Geltendmachung der dem Rechtsanwalt zustehenden Wertgebühr setzt in der Regel eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts voraus (§§ 2 Abs. 1, 33 Abs. 1 RVG). Da aus dem Wert einer Einziehung keine Gerichtsgebühren entstehen, erfolgt die Gegenstandswertfestsetzung nur auf Antrag.
Da der Gebührentatbestand bereits durch die (erste) anwaltliche Beratung erfüllt wird, richtet sich die für die Wertgebühr maßgebende Höhe der Einziehungsanordnung nach dem Zeitpunkt dieser Beratung21) und nicht etwa nach einem später erzielten (geringeren) Versteigerungserlös,22) so dass ein später eingetretener Wertverlust unbeachtlich ist.23)
Beispiel 2 |
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