6/1.4 Übergangsrecht (§§ 60 f. RVG)

Autor: Stollenwerk

Das 2. KostRMoG3)

ist am 01.08.2013 in Kraft getreten. Für die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Mandate stellt sich die Frage, welches Recht Anwendung findet:

Beispiel 1

Verteidiger V wurde am 14.04.2013 mandatiert; das Ermittlungsverfahren war noch nicht abgeschlossen. Am 03.08.2013 erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage.

Für die Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren rechnet V nach altem Gebührenrecht ab. Im gerichtlichen Verfahren (§ 17 Nr. 10 Buchst. a) RVG) sind die neuen Gebührensätze anzuwenden.

Beispiel 2

Verteidiger P wurde ebenfalls am 14.04.2013 mandatiert; in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 15.08.2013 wird er dem Angeklagten zum Pflichtverteidiger bestellt.

Maßgeblich ist hier der Tag der Bestellung zum Pflichtverteidiger; dieser liegt nach dem Zeitpunkt des Inkrafttreten der Gesetzesänderung (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG erhält P die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage. P kann deshalb seine gesamte Tätigkeit nach den neuen Gebührensätzen abrechnen.4)

3)