Autor: Kotz |
Der Rechtsanwalt wird gerichtlich zum Verteidiger bestellt (Pflichtverteidiger), dem Privat- oder Nebenkläger, einem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren, einem Verletzten oder sonst als Beistand beigeordnet. § 48 Abs. 6 RVG gilt für alle Angelegenheiten nach den Teilen 4-6 des Vergütungsverzeichnisses, wobei Satz 1 der Vorschrift den Regelfall, die Bestellung in erster Instanz erfasst, während Satz 2 eine Inpflichtnahme in einer höheren Instanz betrifft. Satz 3 regelt die Wirkung der Bestellung/Beiordnung bei Verfahrensverbindung.
Einschränkende Zusätze bei der Bestellung, wie etwa "ohne Mehrkosten für die Staatskasse", entbehren jeglicher Rechtsgrundlage und werden auf Beschwerde des Pflichtverteidigers abgeändert.1)
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