6/16.2.3 Vergütung als Terminsvertreter

Autor: Kotz

6/16.2.3.1 Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG

Ist mithin über die Vergütung eines Pflichtverteidigers zu befinden, verwundert es, dass hierüber Meinungsunterschiede auftreten können. Mancherorts muss der Terminsvertreter deshalb vergütungsrechtlich das Dasein eines Underdogs fristen. Zwar ist unstreitig, dass er aus Abschnitt 1 von Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zu vergüten ist, mithin keine Einzeltätigkeit ausübt.3)

Denn die zeitliche Begrenzung der Beiordnung eines notwendigen Verteidigers auf bestimmte Hauptverhandlungstermine stellt kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen den in Abschnitt 1 des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren eines "Vollverteidigers" und den dort unter Abschnitt 3 geregelten Gebühren für die Wahrnehmung von Einzelaufgaben dar.4) Auch kann es auf die Formulierung der Beiordnungsverfügung nicht ankommen, da diese allenfalls eine Prognose über die vom Vertreter zu erbringenden Tätigkeiten treffen kann.