6/19.4 Verfahrensgebühr

Autor: Stollenwerk

Beispiel 2

R arbeitet heraus, dass Z möglicherweise ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht, da sie sich bei wahrheitsgemäßer Aussage der Vortäuschung einer Straftat (§ 145d StGB) bezichtigen müsste, fertigt zunächst jedoch nur ein Schreiben an das Gericht, in dem er auf das bestehende Verlöbnis hinweist, die Berufung auf § 52 StPO ankündigt und anfragt, ob Z unter diesen Voraussetzungen gleichwohl zum Termin erscheinen müsse.