Autor: Stollenwerk |
Beim Wahlanwalt entsteht die Grundgebühr auf der Grundlage eines Anwaltsvertrags.
Beispiel 1Mandant A sucht Rechtsanwalt R auf, weil bei ihm eine Verbraucherportion Heroin sichergestellt worden ist. Auf die Frage, woher diese stamme, teilt A mit, er habe sie von B gekauft. B war am Vortag bei Rechtsanwalt R, weil auch gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eingeleitet wurde. R bricht deshalb das Gespräch mit A ab und teilt ihm mit, dass er das Mandat wegen einer möglichen Interessenkollision nicht übernehmen könne. |
Im Beispiel 1 ist eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG nicht angefallen, da kein Mandatsvertrag geschlossen worden ist. Das einleitende Gespräch erfolgte noch im Rahmen der Mandatsanbahnung.
Beispiel 2Wie Beispiel 1, nur dass R die Tatbeteiligung des B nicht von A, sondern aus den Akten erfährt, nachdem er bereits das den A betreffende Mandat angenommen hatte. Er legt die Verteidigung von A umgehend nieder. |
Hier lag - wenn auch nicht beabsichtigt - objektiv ein Verstoß gegen § 146 Satz 1 StPO vor, weshalb der zwischen A und R geschlossene Vertrag von Anfang an nichtig (§ 134 BGB) ist. Ein Vergütungsanspruch besteht daher nicht. Einen etwaig erhaltenen Vorschuss muss R nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückerstatten.
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