6/22.1 Allgemeines

Autor: Stollenwerk

Pauschale Abgeltung

Nr. 7000 VV RVG regelt als Auslagentatbestand die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten (sog. "Dokumentenpauschale"). Weil es sich um eine "Pauschale" handelt, sind sämtliche mit der Herstellung (und ggf. Überlassung) der Dokumente verbundenen Kosten mit ihr abgegolten. Der Rechtsanwalt kann daneben keine Personal- oder Materialkosten oder Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung der für die Herstellung und Überlassung erforderlichen technischen Geräte (Kopierer, Faxgeräte, Computeranlagen) verlangen. Die Verwendung des Wortes "Dokument" macht deutlich, dass es für die Dokumentenpauschale nicht auf die Art der Herstellung, sondern auf das Produkt ankommt.

Hinweis