6/22.3 Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG

Autor: Stollenwerk

Der Auslagentatbestand Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG erfasst Kopien (siehe Teil 6/22.2.2) und Ausdrucke (siehe Teil 6/22.2.3).

6/22.3.1 Dokumente aus Behörden- und Gerichtsakten (Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV RVG)

Fertigt der Anwalt Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, erhält er die Dokumentenpauschale, sofern deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist. Kopien und Ausdrucke anderer Akten (z.B. Versicherungsakten, Arzt- bzw. Patientenakten) werden von vornherein von dem Auslagentatbestand nicht erfasst.4)

6/22.3.1.1 Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung geboten

Die Herstellung muss nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV RVG "zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten" sein. Aus der positiven Formulierung folgt, dass abweichend von § 46 Abs. 1 RVG die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit nicht die Landeskasse, sondern den Rechtsanwalt trifft.5)