6/2.3 Besondere Terminsgebühren (Nr. 4102/4103 VV RVG)

Autor: Stollenwerk

6/2.3.1 Gebührentatbestände

Regelungsgehalt

Die Nr. 4102/4103 VV RVG werden vom Gesetz ebenfalls als allgemeine Gebühren bezeichnet. Es handelt sich i.d.R. um Termine, die im Ermittlungsverfahren stattfinden, wie z.B. die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen. Aus der Stellung des Gebührentatbestands in Unterabschnitt 1 ("Allgemeine Gebühren") folgt jedoch, dass diese Terminsgebühren in allen Verfahrensabschnitten anfallen können.

Nr. 4102 VV RVG umfasst fünf Gebührentatbestände, von denen mehrere wiederum unterschiedliche Alternativen beinhalten.

Die Gebühren entstehen regelmäßig mit der Teilnahme an Terminen. Dies setzt die körperliche Anwesenheit bei dem Termin voraus. Bei einer Vernehmung reicht es für das Entstehen der Gebühr aus, dass der Rechtsanwalt bei dem Vernehmungstermin in einem Nebenraum, in dem eine Videoübertragung der Vernehmung gezeigt wurde, anwesend war.11)

Allgemein dürfte auch das virtuelle Zusammentreffen genügen, etwa per Videotelefonie mittels Software wie Skype o.Ä. Auch dürfte die Teilnahme an einem solchen Termin via Telefon ausreichend sein. Zu beachten ist jedoch, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3 und 4 über die bloße Teilnahme an dem Termin hinaus ein "Verhandeln" erfordert.

11)

LG Osnabrück, Beschl. v. 17.06.2021 - 2 Qs 34/21, burhoff.de.