6/23.2 Definition der Geschäftsreise

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

Nach Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG liegt eine Geschäftsreise (nur) vor, wenn das Reiseziel außerhalb der (politischen) Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei des Rechtsanwalts oder seine Wohnung befindet. Sofern aus Anlass der Reise zum Geschäft (z.B. zum Gerichtstermin) die politischen Grenzen nicht überfahren werden, da sich das Ziel (z.B. das Gericht) innerhalb der Gemeindegrenzen einer politischen Gemeinde befindet, liegt keine Geschäftsreise i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG vor, mit der Folge, dass die durch die Reise entstandenen Auslagen nicht gesondert erstattet werden können und aus dem allgemeinen Gebührenaufkommen zu bestreiten sind. Hierbei ist die Entfernung, die der Rechtsanwalt während seiner Reise zurücklegt, ohne Bedeutung. Dies kann dazu führen, dass ein Rechtsanwalt in einer Großstadt eine erhebliche Entfernung unter entsprechendem Aufwand zurücklegen muss, mangels Vorliegen einer Geschäftsreise jedoch keine gesonderte Auslagenerstattung erhält. Hingegen liegt bei einem Rechtsanwalt in einer vergleichsweisen kleinen Gemeinde, der evtl. nur eine sehr kurze Entfernung zum Geschäft zurücklegen muss, bei Passieren mindestens einer Gemeindegrenze eine Geschäftsreise i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG vor.