6/3.2 Beginn des vorbereitenden Verfahrens

Autor: Stollenwerk

Ermittlungsverfahren

Das vorbereitende Verfahren (Ermittlungsverfahren) beginnt mit der Einleitung staatsanwaltschaftlicher (polizeilicher) Ermittlungen gegen einen individualisierbaren Beschuldigten. Ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt zählt ebenso wenig dazu wie informatorische Befragungen, die die Polizei an einem Tatort bei dort (zufällig) anwesenden oder sonst mit der Straftat irgendwie in Verbindung stehenden Personen durchführt. Im Einzelfall empfiehlt es sich, auf den Wortlaut von § 397 Abs. 1 AO zurückzugreifen:

"Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen."