6/3.3 Ende des vorbereitenden Verfahrens

Autor: Stollenwerk

Gebührenrechtlich endet das vorbereitende Verfahren mit dem Eingang der Anklageschrift, der Antragsschrift im beschleunigten Verfahren, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder mit der Einreichung einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren (§§  413  ff. StPO) bei Gericht.

Wird der Antrag im beschleunigten Verfahren nur mündlich gestellt, endet das vorbereitende Verfahren mit dem Beginn des Vortrags der Anklage (vgl. Anm. zu Nr. 4104 VV RVG).

In der Terminologie der StPO ausgedrückt bedeutet dies: Eine Gebühr aus dem Unterabschnitt 2 ("Vorbereitendes Verfahren") kann dem Verteidiger im Grundsatz nur dann erwachsen, wenn er für einen Beschuldigten tätig geworden ist, nicht aber, wenn sein Mandant bei Aufnahme der Verteidigertätigkeit bereits Angeschuldigter (§  200 StPO) oder Angeklagter (§  210 Abs.  1 StPO) ist.

Ausnahmsweise kann der erstmals im gerichtlichen Verfahren tätig gewordene Rechtsanwalt aber auch die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren verdienen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Rücknahme der Anklage/des Strafbefehls erneut in Ermittlungen einsteigt.

Beispiel 1

Verteidiger V wird erstmals nach Erlass eines Strafbefehls beauftragt. Er legt für den Mandanten Einspruch ein und gibt eine Einlassung zur Sache ab. Daraufhin nimmt die Staatsanwaltschaft die Klage zurück (§ 411 Abs. 3 Satz 1 StPO) und stellt das Verfahren nach ergänzenden Ermittlungen gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.1)