6/3.4 Entstehen der Verfahrensgebühr

Autor: Stollenwerk

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104, 4105 VV RVG erfasst die Tätigkeiten, für die keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist eine Tätigkeit des Rechtsanwalts.

Im vorbereitenden Verfahren können der Sache nach folgende Tätigkeiten anfallen:

Erstmalige Einarbeitung; dabei ist unerheblich, dass dafür auch die Grundgebühr anfällt. Nach dem 2. KostRMoG ist nunmehr ein gleichzeitiger Anfall der Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr vom Gesetzgeber gewollt und geregelt (siehe Nr. 4100 Anm. Abs. 1 VV RVG : "Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung …"). Sie soll den Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Fall zusätzlich abdecken.2)

Informationsaufnahme,

Akteneinsicht,

Beschwerden,

Besprechungen,

Besuche (z.B. in der Justizvollzugsanstalt),

Ermittlungen,

Haftbeschwerden,

Haftprüfung,

Schriftwechsel.

Der Gebührenanspruch entsteht mit jeder Verteidigertätigkeit, auch wenn diese - wie bei einem Beratungsgespräch - nicht nach außen hin sichtbar wird.

Beispiel 2