6/3.6 Gebührenhöhe

Autor: Stollenwerk

Die Gebührenrahmen der Nr. 4104, 4105 VV RVG gelten für sämtliche Strafverfahren, weshalb insbesondere bei den Bemessungskriterien (§ 14 Abs. 1 RVG) Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber der Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Frage, ob eine unterdurchschnittliche, durchschnittliche (Mittelgebühr) oder überdurchschnittliche Gebühr angemessen ist, nicht nur die bei dem Amtsgericht anhängigen Verfahren, sondern sämtliche Strafverfahren sind, also auch diejenigen, die sehr umfangreiche und/oder schwierige Sachverhalte bzw. rechtliche Problemstellungen zum Gegenstand haben können, wie z.B. Wirtschaftsstrafsachen, Schwurgerichtsverfahren oder Punktesachen.4)

4)

LG Karlsruhe, Beschl. v. 02.11.2005 - 2 Qs 26/05, DRsp Nr. 2006/565.