6/8.2.3 Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung (Nr. 4126 ff. VV RVG)

Autor: Stollenwerk

Für das Entstehen der Hauptverhandlungsgebühr im Berufungsrechtszug gelten die gleichen Kriterien wie in der Hauptverhandlung erster Instanz.

6/8.2.3.1 Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung (Nr. 4126 f. VV RVG)

Beispiel 10

Der Angeklagte war vom Schöffengericht wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. In der Hauptverhandlung vor der kleinen Strafkammer wird bekannt, dass der Geschädigte mittlerweile aufgrund der Verletzungen verstorben ist. Die Kammer hebt deshalb das Urteil des Amtsgerichts auf und verweist die Sache an die Schwurgerichtskammer. Dort wird der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.

Aufgrund der (Diagonal-)Verweisung (siehe Teil 6/7.10.2.2) wird der Verteidiger vor der Schwurgerichtskammer in einem neuen Rechtszug tätig (§  20 Satz 2 RVG). Er erhält für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor der kleinen Strafkammer im Berufungsrechtszug die Terminsgebühr aus Nr. 4126 f. VV RVG und für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor der Schwurgerichtskammer zusätzlich eine Terminsgebühr aus Nr. 4120 f. VV RVG.

Beispiel 11

Rechtsanwalt R hatte für S gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Zum Termin erscheint S jedoch nicht, so dass die Strafkammer die Berufung nach §  329 Abs.  1 Satz 1 StPO verwirft.