Autor: Stollenwerk |
Für das Entstehen der Hauptverhandlungsgebühr im Berufungsrechtszug gelten die gleichen Kriterien wie in der Hauptverhandlung erster Instanz.
Beispiel 10Der Angeklagte war vom Schöffengericht wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. In der Hauptverhandlung vor der kleinen Strafkammer wird bekannt, dass der Geschädigte mittlerweile aufgrund der Verletzungen verstorben ist. Die Kammer hebt deshalb das Urteil des Amtsgerichts auf und verweist die Sache an die Schwurgerichtskammer. Dort wird der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. |
Aufgrund der (Diagonal-)Verweisung (siehe Teil 6/7.10.2.2) wird der Verteidiger vor der Schwurgerichtskammer in einem neuen Rechtszug tätig (§ 20 Satz 2 RVG). Er erhält für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor der kleinen Strafkammer im Berufungsrechtszug die Terminsgebühr aus Nr. 4126 f. VV RVG und für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor der Schwurgerichtskammer zusätzlich eine Terminsgebühr aus Nr. 4120 f. VV RVG.
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