Autor: Stollenwerk |
Die Gebühren und Auslagen des Gerichts, wozu insbesondere die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, aber auch die Gebühren und Auslagen eines Pflichtverteidigers gehören, werden nach § 19 Abs. 2 GKG im Rahmen der Kostenrechnung angesetzt (Kostenansatz). Die anwaltliche Begleitung des Kostenansatzes und die Überprüfung der Kostenrechnung zählen noch zu den durch die Verfahrensgebühr für den Rechtszug abgegoltenen Anwaltstätigkeiten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 RVG).
Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig (§ 66 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Beispiel 2Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist u.a. wegen falscher Angaben, die er als Gründer der AG gemacht haben soll (§ |
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