6/8.4.3 Anfechtung des Kostenansatzes

Autor: Stollenwerk

Die Gebühren und Auslagen des Gerichts, wozu insbesondere die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, aber auch die Gebühren und Auslagen eines Pflichtverteidigers gehören, werden nach §  19 Abs.  2 GKG im Rahmen der Kostenrechnung angesetzt (Kostenansatz). Die anwaltliche Begleitung des Kostenansatzes und die Überprüfung der Kostenrechnung zählen noch zu den durch die Verfahrensgebühr für den Rechtszug abgegoltenen Anwaltstätigkeiten (§ 19 Abs.  1 Satz 2 Nr. 14 RVG).

6/8.4.3.1 Erinnerung

Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig (§  66 Abs.  1 Satz 2 GKG).

Beispiel 2

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist u.a. wegen falscher Angaben, die er als Gründer der AG gemacht haben soll (§ 399 Abs. 1 AktG), angeklagt. Dieser Verfahrensteil wird später in der Hauptverhandlung nach §  154 StPO eingestellt. Als der Vorstand nach Abschluss des Verfahrens die Kostenrechnung erhält, ist darin auch die Entschädigung eines Sachverständigen mit 78.960,50 € aufgeführt, der zur Frage der Angaben bei der Gesellschaftsgründung ein Gutachten erstattet hatte. Rechtsanwalt R legt gegen den Kostenansatz Erinnerung ein; das Gericht hilft dieser ab (§  66 Abs.  3 Satz 1 GKG).