Autor: Herrmann |
Gemäß § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht/den Verwaltungsgerichtshof zu, soweit nichts anderes bestimmt ist. Beschwerdefähig gem. § 146 VwGO sind z.B. die Ablehnung einer Beiladung (§ 65 VwGO), die Ablehnung einer Urteilsberichtigung nach § 118 Abs. 1 VwGO oder der Beschluss des VG über eine Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.10) Im Mittelpunkt der anwaltlichen Tätigkeit stehen aber die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gem. §§ 80, 80a, 123 VwGO.
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