7/2.6.2 Antrag auf Zulassung der Berufung

Autor: Herrmann

Sofern das Verwaltungsgericht die Berufung nicht gem. §  124 Abs.  1 Satz 1  VwGO zugelassen hat, ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen (vgl. §§  124a Abs.  4 und 124 VwGO).

In §  16 Nr. 11  RVG wird bestimmt, dass das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels dieselbe Angelegenheit sind. Wird gegen ein erstinstanzliches Urteil zunächst eine nicht statthafte Berufung eingelegt und anschließend zusätzlich ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG - auch wenn vom Gericht verschiedene Aktenzeichen vergeben wurden und jeweils Gerichtsgebühren angefallen sind.1)

Die frühere Bestimmung des §  114 Abs.  4   BRAGO, wonach der Rechtsanwalt im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels die für das Verfahren über das zuzulassende Rechtsmittel bestimmte Gebühren erhält, findet sich in der Vorbem. 3.2 VV RVG, wonach der Abschnitt über die Rechtsmittelverfahren auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden sind.