Autor: Weitbrecht |
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht besteht ein Gebührenrahmen von 80-880 € (Mittelgebühr 480 €), Nr. 3512 VV RVG.
Auch in diesen Verfahren kann ein Verhandlungstermin anberaumt werden. Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Nr. 3518 VV RVG und beträgt 60-660 € (Mittelgebühr 360 €). Es liegt allerdings näher, dass die Terminsgebühr durch eine Besprechung der außergerichtlich Beteiligten zur Erledigung der Angelegenheit ausgelöst wird.189) Diese entsteht, da das Beschwerdeverfahren eine eigene Angelegenheit (§ 17 Nr. 9 RVG) darstellt, gesondert und unabhängig vom nachfolgenden Hauptsacheverfahren. Sie wird daher, im Gegensatz zur Verfahrensgebühr, auch nicht angerechnet.190)
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