8/1.1.3 Die gebührenbildenden Merkmale des § 14 Abs. 1 RVG

Autor: Weitbrecht

8/1.1.3.1 Allgemeines

§ 14 Abs. 1 RVG legt die Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Rahmengebühren fest. Er spricht alle Rahmengebühren an, also sowohl Betragsrahmengebühren20)

als auch Wertrahmengebühren.21)

Bei der Bestimmung der Gebühr sollen alle Umstände, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, berücksichtigt werden,22)

vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann, in bestimmten Fällen muss es bei der Bemessung herangezogen werden, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVG.

Dem SG Kiel ist bei der Bewertung der Norm des § 14 Abs. 1 RVG zumindest insoweit zuzustimmen, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift eine Regelung geschaffen hat, die mit fünf unbestimmten Rechtsbegriffen an Subsumtionsanforderungen nicht zu übertreffen ist.23)