Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 32. Zivilkammer - vom 16.05.2012 abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.049,16 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.201 abzüglich am 21.11.2011 gezahlter 2.996,43 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin, eine AnwaltsGbR, begehrt restliche anwaltliche Vergütung wegen einer von ihrem Gesellschafter A für die Beklagten entfalteten anwaltlichen Tätigkeit in einer erbrechtlichen Angelegenheit.
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