OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.11.2012
4 U 139/12
Normen:
BGB § 611; RVG-VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 17/12

Anwaltsgebühren wegen Beratung in erbrechtlichen Angelegenheiten und der Erstellung eines Entwurfs für ein gemeinschaftliches Testament

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 4 U 139/12

DRsp Nr. 2016/1733

Anwaltsgebühren wegen Beratung in erbrechtlichen Angelegenheiten und der Erstellung eines Entwurfs für ein gemeinschaftliches Testament

Hat der Mandant einen Rechtsanwalt nicht nur mit der Beratung, sondern auch der Erstellung eines Entwurfs für ein gemeinschaftliches Testament beauftragt, so entsteht eine Geschäftsgebühr nach der Ziffer Nr. 2300 der Anlage zum RVG.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 32. Zivilkammer - vom 16.05.2012 abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.049,16 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.201 abzüglich am 21.11.2011 gezahlter 2.996,43 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 611; RVG-VV Nr. 2300;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine AnwaltsGbR, begehrt restliche anwaltliche Vergütung wegen einer von ihrem Gesellschafter A für die Beklagten entfalteten anwaltlichen Tätigkeit in einer erbrechtlichen Angelegenheit.