OLG Koblenz - Beschluss vom 09.11.2012 (14 W 616/12)
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 17.08.2012 dahin geändert, dass die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.336,51 EUR [...]