LAG Köln - Beschluss vom 19.11.2012
5 Ta 287/12
Normen:
GKG § 63; RVG § 32; RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 282/12

Streitwertfestsetzung; Kein Verbot der reformatio in peius

LAG Köln, Beschluss vom 19.11.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 287/12

DRsp Nr. 2012/23585

Streitwertfestsetzung; Kein Verbot der reformatio in peius

1. Der Streitwert kann vom Beschwerdegericht niedriger festgesetzt werden als vom Arbeitsgericht. Bei der Wertfestsetzung gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG ist der Grundsatz der "reformatio in peius" nicht anzuwenden.2. Wird ein Antrag vom Arbeitsgericht abgetrennt, ist der Streitwert für diesen Antrag nicht im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen.

Tenor

Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16. August 2012 - 6 Ca 282/12 - in der Ausgestaltung des Beschlusses vom 6. September 2012 wird abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 14.580,- € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63; RVG § 32; RVG § 33;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im Beschluss vom 6. September 2012 zu hoch auf 24.703,50 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Verfahren beträgt 14.580 EUR.

1.

Die Streitwertfestsetzung hat nach § 32 RVG zu erfolgen.