OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.10.2012
6 W 138/12
Normen:
RVG-VV Nr. 3403; RVG-VV Nr. 3404;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 443/02

Gebühren des Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren für die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 6 W 138/12

DRsp Nr. 2012/22102

Gebühren des Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren für die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Allein die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren rechtfertigt die Festsetzung einer 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 RVG-VV nicht. Festzusetzen ist vielmehr eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3404 RVG-VV.2. Diese Gebühr entsteht unabhängig davon, ob der Prozessbevollmächtigte die Zustimmung zur Fristverlängerung dem Revisionsgericht selbst mitteilt oder durch den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss II des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.6.2012 - 14 O 443/02 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 14.7.2011 - VII ZR 113/10 - sind von dem Beklagten Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in Höhe von

472,40 €

(in Buchstaben: vierhundertzweiundsiebzig und 40/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.8.2011 an die Klägerin zu erstatten.