Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss II des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.6.2012 - 14 O 443/02 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 14.7.2011 -
472,40 €
(in Buchstaben: vierhundertzweiundsiebzig und 40/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §
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