OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2012
1 E 433/11
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; VwGO § 103 Abs. 3; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 92/10

Bedeutung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung für die Bestimmung des Streitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 1 E 433/11

DRsp Nr. 2013/878

Bedeutung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung für die Bestimmung des Streitwerts

1. Der Inhalt einer Versagungsgegenklage ist grundsätzlich allein anhand des formulierten Verpflichtungsbegehrens zu bestimmen. Das folgt aus dem Umstand, dass im Falle einer solchen Klage die Aufhebung des versagenden Bescheides grundsätzlich schon nicht einmal beantragt werden muss, weil Bestandteil des Streitgegenstands der Versagungsgegenklage nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Verwaltungsakts ist, sondern die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde, den beanspruchten Verwaltungsakt zu erlassen, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. 2. Ist das Verpflichtungsbegehren eindeutig formuliert, so muss ein entsprechendes kassatorisches Begehren sinnvollerweise nur so weit reichen, wie der vorausgehende Verwaltungsakt mit der gerichtlichen Zuerkennung des geltend gemachten Anspruchs unvereinbar sein könnte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; VwGO § 103 Abs. 3; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe